BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären. Würden Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Zusammenfas­ send ist der Beauftragten der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG auf die Informationen, die bereits nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf ihre Zugäng­ lichkeit geprüft wurden, keine Anwendung findet. 77.