In Bezug auf die Bedenken von A.__, dass sie in "einem konkurrenzgeprägten Marktumfeld" tätig sei und somit eine "konkrete Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit" zu befürchten habe, weist der Beauftragte auf Folgendes hin: Die Tätigkeit einer Unternehmung betrifft zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten juristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt ist.37