Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend we­ niger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist.35 75. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichti­ gen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können wei­ tere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.36 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichma­ chung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),