Sie verweist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG stattdessen auf die Absätze 1–3. Nach Ansicht des Be­ auftragten gelangen diese Bestimmungen bei der Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ nicht zur Anwendung. Massgebend ist ausschliesslich Art. 57s Abs. 4 RVOG.31 74. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen­ den Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequen­ zen der Bekanntgabe zu erfolgen.