Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Doku­ ments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.29 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen).30 73. B.__ geht auf Art. 57s Abs. 4 RVOG nur am Rande ein, wenn sie ausführt, das SECO habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Sie verweist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m.