RVOG zu beurteilen. 71. Das vorliegende Zugangsgesuch zielt ausdrücklich auf Informationen, die ein israelisches Rüs­ tungs- und Sicherheitsunternehmen betreffen (Ziff. 1 und 2). Darüber hinaus sind in den Unterla­ gen keine Hinweise ersichtlich, dass der Gesuchsteller kein Interesse an in den Dokumenten ent­ haltenen Daten weiterer juristischer Personen hat. Eine Anonymisierung von A.__ und B.__ gemäss Art. 9 Abs. 1 fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Es ist somit eine Interessenab­ wägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. 72. Relevant dafür ist Art. 57s Abs. 4