" 70. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.27 Sofern die Pri­ vatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisie­ rungspflicht.28 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Be­ schränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG oder Art. 57s RVOG zu beurteilen.