57s Abs. 1 RVOG), die Bekanntgabe zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben […] unent­ behrlich wäre, eine Einwilligung der Drittbetroffenen vorliegen würde oder die gesuchstellende Person glaubhaft machen würde, dass ihr durch die Verweigerung der Einwilligung die Durchset­ zung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu ver­ wehrt blieben [sic] (Art. 57s Abs. 3 RVOG)." 70. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren.