äussert gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 17) die Ansicht, dass der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG zu verweigern sei. Eine Bekannt­ gabe komme nur dann in Frage, "wenn das SECO sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen