Einerseits seien Geschäfts­ geheimnisse betroffen. Andererseits unterlägen Personendaten und Daten juristischer Personen "ohnehin dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 BGÖ". Eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ergebe, dass "die schutzwürdigen privaten Interessen an der Geheimhaltung […] das Interesse an einer Zugänglichmachung klar überwiegen." 69. Auch B.__ äussert gegenüber dem Beauftragten (Ziff.