Nach Ansicht des Beauftragten haben A.__ und B.__ bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zur Anwendung gelangt. 68. A.__ macht sodann Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend, da "durch eine Zugangsgewährung die Pri­ vatsphäre Dritter beeinträchtigt wäre." Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Be­ kanntgabe der ersuchten Informationen "als geringfügig einzustufen". Einerseits seien Geschäfts­ geheimnisse betroffen.