A.__ wird in diesen Anhängen weder namentlich erwähnt noch enthalten die Unterdossiers Angaben, die sich auf A.__ beziehen lassen. Für den Beauftragte ist unklar, aus welcher Überlegung heraus, das SECO A.__ zu diesen Doku­ menten angehört hat. Im Übrigen erschliesst sich dem Beauftragten nicht, mit welcher Begrün­ dung A.__ den Zugang zu den eine andere juristische Person betreffenden Dokumenten u.a. mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vollständig ablehnt. 67. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten haben A.__ und B.__