Der Beauftragte vermag nicht zu er­ kennen, inwiefern die Kenntnisnahme einzelner Geschäftspartnerinnen durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil den Antragstellerinnen dadurch drohen würde. Abgesehen davon sind teils betroffene Kundenbeziehungen ebenso öf­ fentlich bekannt wie in den Dokumenten genannte Projekte.26 66. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass das SECO sowohl A.__ als auch B.__ zur Bekanntgabe von denselben Dokumenten der Dossiers 6, und 12 angehört hat.