65. Soweit A.__ und B.__ das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringen, ist festzuhalten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann.25 Allerdings lassen die vorliegenden Dokumente, die auch Informationen über einzelne Kunden enthalten, kei­ nen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu er­ kennen, inwiefern die Kenntnisnahme einzelner Geschäftspartnerinnen durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil den Antragstellerinnen dadurch drohen würde.