Die beiden Antragstellerinnen stellen weder einen Bezug zu in den Dokumenten konkret enthaltenen Informationen her noch äussern sich A.__ und B.__ zur Relevanz resp. Aktualität der Informationen für ihre Geschäftstätigkeiten. Der Grossteil der Dokumente wurde in den Jahren 2012–2022 erstellt; zudem sind einzelne Informationen zu be­ stimmten Projekten und Geschäftspartnerinnen bereits öffentlich bekannt (sogleich Ziff. 65). Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sowie ein mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwar­ tender Schaden wurde nach Ansicht des Beauftragten bis anhin von A.__ und B.__ nicht dargetan. 65.