__ und B.__ beschränken sich in ihren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf allgemeine und pauschale Verweise zum Geschäftsgeheimnis, welche ge­ mäss ständiger Rechtsprechung nicht genügen, um ein Geschäftsgeheimnis zu belegen.22 Viel­ mehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.23 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.24 Die beiden Antragstellerinnen stellen weder einen Bezug zu in den Dokumenten konkret enthaltenen Informationen her noch äussern sich A.