Bezug auf eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung mit "der Geschäftspartnerin". Der Beauftragte hält in diesem Zu­ sammenhang fest, dass sich allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Vertragspartnerin­ nen und Vertragspartnern keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung ableiten lassen.19 Ebensowenig genügt das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Offenlegung der ersuchten Informationen gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen A.__ nicht nachgewiesen hat, verstosse.20