g BGÖ entwickelten Kriterien: Es handle sich um Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich seien. Es bestehe zudem ein subjektives Geheimhaltungsinteresse an "sämtlichen betroffenen Dokumenten". Schliesslich liege "ein erhebliches objektives Geheimhaltungsinteresse" vor. Die Unterlagen enthielten "technische Detailinformationen zu einer Entwicklung, die auf einer mehrjährigen Entwicklungsarbeit beruht und welche [A.__] international zertifiziert hat", sowie Informationen zur internen Organisation und "Angaben zum Kundenkreis und zur Methode der Abwicklung der Geschäfte" von A.__.