Die dro­ hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko; Ziff. 47).16 Von einem be­ rechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.17 60. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän­ dige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr (Ziff. 46).18 61. Laut A.__ erfüllten die vorliegend ersuchten Dokumente die von Rechtsprechung und Lehre hin­ sichtlich der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entwickelten Kriterien: