c bzw. f BGÖ anwendbar sind. 55. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Be­ gründungsdichte belegt, dass die Ausnahmegründe in Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam sind. B.__ ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmungen zu berufen. 56. Sowohl A.__ als auch B.__ berufen sich im Zusammenhang mit der Zugangsverweigerung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. 57. Art. 7 Abs. 1 Bst.