In zwei aus dem Jahr 2014 stammenden Dokumenten aus Dossier 3 seien Schwärzungen aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ erforderlich. 54. Das SECO hat die angedachten Abdeckungen gegenüber B.__ bis anhin nur summarisch begrün­ det. Gegenüber dem Beauftragten äusserte es sich nicht zur Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ. Die Schwärzungen wurden vielmehr mit der "Unkenntlichmachung von Perso­ nendaten" begründet. Die Behörde hat damit nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ anwendbar sind.