Wie ausgeführt sind Private nicht legitimiert, sich auf öffent­ liche Ausnahmebestimmungen zu berufen.12 Die integrale Zugangsverweigerung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ kann somit nicht von B.__ vorgebracht werden. 53. Das SECO hat ursprünglich keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ geäussert. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 (Ziff. 22) informierte es jedoch B.__ darüber, dass es ent­ schieden habe, "den Umfang des dem Gesuchsteller gewährten Zugangs zu reduzieren." In zwei aus dem Jahr 2014 stammenden Dokumenten aus Dossier 3 seien Schwärzungen aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst.