Die Bestimmung ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen. 51. B.__ erklärt des Weiteren, dass die integrale Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten Doku­ menten aus "Gründen der Sicherheit" (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) und zum Schutz der "wirtschafts­ politischen Interessen der Schweiz" (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) erforderlich sei. 52. Die Ausnahmeklauseln in Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ zielen wiederum auf den Schutz öffentli­ cher und nicht privater Interessen ab. Wie ausgeführt sind Private nicht legitimiert, sich auf öffent­ liche Ausnahmebestimmungen zu berufen.12