d BGÖ vorgebracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfuhr von Dual Use Gütern bzw. besonderen militärischen Gütern nach dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militä­ rischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) zulässig ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. 50. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht geltend. A.__ und B.__ sind nicht legitimiert, sich auf diese die öffentlichen Interessen betreffende Ausnahmebestimmung zu beru­ fen. Die Bestimmung ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.