10 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 6/15 49. Die Ausnahmeklausel in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zielt auf öffentliche Interessen und schützt keine privaten Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung11 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind hingegen nicht legitimiert, sich anstelle der zuständigen Behörde auf (öffentliche) Ausnahmebestimmungen zu berufen. Das SECO hat vor­ liegend keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ vorgebracht.