48. A.__ stützt die Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Es bestehe ein öffentliches Interesse "an der Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Rüs­ tungsgüter und Dual-Use-Güter und damit der Wahrung des guten Rufs und der internationalen Beziehungen der Schweiz". Auch B.__ beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wenn sie festhält, dass eine Veröffentlichung der beantragten Doku­ mente die "internationalen Beziehungen der Schweiz zu Israel" beeinträchtigen könne.