Die Lehre verlangt, dass die auf­ grund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernst­ haftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.7 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.8 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder