Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen­ ten obliegt je nach geltend gemachter öffentlicher oder privater Ausnahmebestimmung der zu­ ständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grund­ sätzlich zu gewähren.6 47. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol­ gende zwei Bedingungen gegeben sein: