45. Zwischenfazit: Das Abkommen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entge­ gen. Das Zugangsgesuch ist nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen. 46. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz­ liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be­ hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe­ stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art.