der Tatsache, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Zuge des Abschlusses des vorgenannten Ab­ kommens im Jahr 2012 nicht revidiert wurde, kommen das Öffentlichkeitsgesetz und dessen Aus­ nahmebestimmungen vorliegend ohne Weiteres in dem Rahmen zur Anwendung wie es beim Zugang zu klassifizierten Informationen nach der nationalen Gesetzgebung der Fall ist. Abgese­ hen davon ist hervorzuheben, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente mehrheitlich nicht im Sinne der nationalen Regelungen klassifiziert sind. 45. Zwischenfazit: Das Abkommen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entge­ gen.