IV.3. des Abkommens haben die Vertragsparteien geeignete Massnah­ men zum Schutz von klassifizierten Informationen in ihren nationalen Gesetzgebungen, Vorschrif­ ten und Gebräuchen zu ergreifen. Den nach dem Abkommen klassifizierten Informationen ist derselbe Schutz zuzukommen wie den eigenen klassifizierten Informationen mit der gleichen Klas­ sifizierungsstufe. 44. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz schliesst eine Klassifizierung den Zugang gemäss Öf­ fentlichkeitsgesetz nicht per se aus.4