" 43. Das Abkommen bezweckt den Schutz von Verteidigungs- und Militärprojekten betreffenden klas­ sifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung und der Erarbeitung von klassifizierten Verträgen oder des Zwecks des Abkommens ausgetauscht werden (Art. I des Abkommens). Art. IV des Abkommens regelt die Klassifizierungsstufen und den Zugang zu klassifizierten Infor­ mationen. Gemäss Art. IV.3. des Abkommens haben die Vertragsparteien geeignete Massnah­ men zum Schutz von klassifizierten Informationen in ihren nationalen Gesetzgebungen, Vorschrif­ ten und Gebräuchen zu ergreifen.