Auf das Begehren von B.__, die Offenlegung ebendieser Liste im Rahmen des vorliegen­ den Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, ist folglich nicht einzutreten. 42. B.__ stützt die Zugangsverweigerung unter anderem auf das Abkommen zwischen dem Schwei­ zerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Infor­ mationen (SR 0.514.144.91; nachfolgend: das Abkommen): Das SECO erachtet das Abkommen "als nicht anwendbar." 43.