Beide Antragstellerinnen sprechen sich vollständig gegen die Bekanntgabe der Dokumente aus. Somit ist der Zugang zu den jeweiligen Dossiers, die A.__ und B.__ zur Anhörung unterbreitet wurden, Schlichtungsgegenstand. 41. Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom SECO gewährte Zugang zur vom Gesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten Liste (Ziff. 1). Auf das Begehren von B.__, die Offenlegung ebendieser Liste im Rahmen des vorliegen­ den Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, ist folglich nicht einzutreten.