39. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 40. Das SECO hörte im Rahmen der Bearbeitung des vorliegend zugrunde liegenden Zugangsge­ suchs (Ziff. 2) elf Unternehmen betreffend den Zugang zu 18 Dossiers nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. A.__ wurde zur Bekanntgabe der Dossiers 6, 7, 9 und 12, B.__ zu den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 angehört. Beide Antragstellerinnen sprechen sich vollständig gegen die Bekanntgabe der Dokumente aus.