__ und B.__ zur Bekanntgabe von (teilweise) denselben Do­ kumenten an. Es rechtfertigt sich daher, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. 38. B.__ ersuchte den Beauftragten in ihrem Schlichtungsantrag (Ziff. 17) um Zusicherung der Ge­ heimhaltung ihrer Stellungnahme (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Der Beauftragte sichert eine solche Geheimhaltung nicht zu. Er weist darauf hin, dass die Empfehlung keine Informationen enthalten darf, die eines der geschützten Interessen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ beeinträchtigen könnten (Art. 13 Abs. 2 VBGÖ). B. Materielle Erwägungen