34. Auf die weiteren Ausführungen von A.__, B.__ und des SECO sowie auf die eingereichten Unter­ lagen wird, soweit erforderlich und empfehlungsrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegan­ gen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ