29. Mit Schreiben vom 1. April 2026 informierte der Beauftragte A.__ und B.__ darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 In diesem Rahmen gab er ihnen die Möglichkeit, ge­ mäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 30. Am 7. April 2026 räumte der Beauftragte dem SECO die Möglichkeit ein, eine ergänzende Stel­ lungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ einzureichen. 31.