Am 19. Februar 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme betreffend den Schlichtungsantrag von B.__. Die Behörde beabsichtige, "den Zugang zu bestimmten betroffenen Dokumenten mit weitergehenden Schwärzungen zu gewäh­ ren, die durch die Unkenntlichmachung von Personendaten gerechtfertigt sind". Es erklärte, diese Schwärzungen würden den ursprünglich geplanten und kommunizierten Zugang einschränken. 24.