Abgesehen davon sei das Zugangsgesuch bereits abzulehnen, da das SECO keinen Zugang zu der dem Gesuch zugrunde liegenden Liste (Ziff. 1) hätte gewähren dürfen. Abschliessend ersuchte B.__ den Beauftragten um Zusicherung der Geheimhaltung der Informationen im Schlichtungsantrag gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. 18. Mit E-Mail vom 27. Januar 2026 informierte der Beauftragte das SECO über den Eingang der Schlichtungsanträge von A.__ und B.__ und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.