einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in welchem sie im Wesentlichen an ihren Ausführungen gegenüber dem SECO festhielt (Ziff. 14). Der Zugang sei integral gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel, Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und g sowie Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ zu verweigern. Im Übrigen habe das SECO nach Ansicht von B.__ Art. 11 Abs. 1 BGÖ verletzt, als es ihm nicht alle "weiteren Unterlagen", die vom Zugangsgesuch betroffen sind, zur Stellungnahme unterbreitet habe. Abgesehen davon sei das Zugangsgesuch bereits abzulehnen, da das SECO keinen Zugang zu der dem Gesuch zugrunde liegenden Liste (Ziff.