Ergänzend betonte A.__, dass "die vom Zugangsgesuch betroffenen Dos­ siers und Korrespondenzen von Geschäftsgeheimnissen durchdrungen sind und ihre Veröffentli­ chung für [A.__] zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen würde." Zudem seien die Unterla­ gen, insbesondere hinsichtlich der Erstellung von sogenannten "Nullerbescheiden", im Rahmen der Exportkontrolle sowie der dazugehörigen Korrespondenz vertraulich zu behandeln, da eine Bekanntgabe dieser Informationen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bzw. einer Ver­ schlechterung der Rechtsdurchsetzung führen könne, womit "die Wahrung der internationalen