zwecks Ver­ weigerung des Zugangs nicht ausreichen. Die Ausführungen seien zu wenig substantiiert und zu allgemein, "als dass sie die Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen." Gegenüber B.__ äusserte sich das SECO zudem zum vorgebrachten Vorbehalt des Abkommens zwischen der Schweiz und Israel: Nach Ansicht der Behörde sei dieses vorlie­ gend nicht anwendbar. Schliesslich lehnte sie die Forderung von B.__, es zu allen vom Zugangs­ gesuch betroffenen Dokumente anzuhören, ab. Im Ergebnis erwäge das SECO weiterhin, den Zugang zu den ersuchten Dokumenten zu gewähren.