2/15 15. Am 5. Januar 2026 nahm das SECO gegenüber den angehörten Unternehmen A.__ und B.__ Stellung. Es teilte ihnen mit, dass es nach der Prüfung der vorgebrachten Argumente zum Schluss gekommen sei, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des [Beauftragten] für eine Geltendmachung der Ausnahmen" von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und g und Abs. 2 BGÖ (A.__) bzw. von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und g BGÖ (B.__) zwecks Ver­ weigerung des Zugangs nicht ausreichen.