Darin hielt das Un­ ternehmen fest, dass die Bekanntgabe der Liste im Sinne des Zugangsgesuchs vom 5. Mai 2025 (Ziff. 1) unzulässig sei, weshalb auch das Zugangsgesuch vom 22. Mai 2025 (Ziff. 2) abzulehnen sei. Abgesehen davon sei der Zugang einerseits gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag zwi­ schen der Schweiz und Israel zu Dokumenten mit einem Klassifizierungsvermerk zu verweigern. Anderseits dürfe der Zugang "aus Gründen der Sicherheit und der Aussenbeziehungen" gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und f BGÖ sowie auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gewährt werden.