Es handle sich "lediglich um einen Schriftwechsel zwischen dem SECO und Schweizer Unternehmen zur Mach­ barkeit von Geschäften mit [B.__]". Da diese jedoch keine "Datenherrin" sei, müsse das SECO sie zu den betroffenen Dokumenten nicht anhören. 14. B.__ nahm am 13. November 2025 zum Zugangsgesuch ablehnend Stellung. Darin hielt das Un­ ternehmen fest, dass die Bekanntgabe der Liste im Sinne des Zugangsgesuchs vom 5. Mai 2025 (Ziff. 1) unzulässig sei, weshalb auch das Zugangsgesuch vom 22. Mai 2025 (Ziff. 2) abzulehnen sei.