Stellung und kün­ digte deren baldmöglichste Anhörung an. 13. Am 3. November 2025 hörte das SECO B.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 an, "bei denen wir davon ausgehen, dass [B.__] deren ursprüngliche Datenherrin ist". Es orientierte B.__ zudem darüber, dass "die übrigen Unterlagen, welche Gegenstand des Zu­ gangsgesuchs der Privatperson sind, nicht Teil der vorliegenden Anhörung sind". Es handle sich "lediglich um einen Schriftwechsel zwischen dem SECO und Schweizer Unternehmen zur Mach­ barkeit von Geschäften mit [B.__]".