_ nahm am 29. September 2025 durch ihre Rechtsvertretung gegenüber dem SECO Stellung. Darin führte sie aus, dass der ersuchte Zugang zu den "Dossiers mit Nummern 6, 7, 9 und 12" aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und g sowie Art. 7 Abs. 2 BGÖ vollumfänglich zu verweigern sei. Eine "teilweise Schwärzung des Dossiers erscheint angesichts der dichten Durchdringung der Unterlagen mit sensiblen Informationen kaum praktikabel", weshalb der Zugang integral zu ver­ weigern sei. A.__ forderte das SECO abschliessend auf, weitere vom Zugangsgesuch betroffene Dritte anzuhören, sofern dies noch nicht erfolgt sei.