Am 28. August 2025 informierte das SECO den Gesuchsteller über den weiteren Verlauf des Ver­ fahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unter­ nehmen angehört werden müssen. 8. Am 16. September 2025 orientierte das SECO den Gesuchsteller über die Durchführung der An­ hörung der betroffenen Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ. 9. Mit Schreiben vom selben Tag hörte das SECO das vom Zugangsgesuch betroffene Unterneh­ men A.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 6, 7, 9 und 12 an. 10. A.__ nahm am 29. September 2025 durch ihre Rechtsvertretung gegenüber dem SECO Stellung.