Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag (Ziff. 4) nicht ein, da seiner Ansicht nach die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt. 7. Am 28. August 2025 informierte das SECO den Gesuchsteller über den weiteren Verlauf des Ver­ fahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unter­ nehmen angehört werden müssen.